Für Großanlagen sieht die Trinkwasserverordnung (§ 31) besondere Untersuchungspflichten vor. Diese betreffen
- sofern Duschen oder andere Anlagen mit Vernebelung vorhanden sind: die systematische Untersuchung auf Legionellen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit durch den Betreiber,
- die Sicherstellung von geeigneten Probenahmestellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DVGW-Arbeitsblatt W 551).
Großanlagen gemäß § 31 TrinkwV sind:
- Trinkwasserwärmer mit einem Volumen von mehr als 400 Litern Inhalt und/oder
- einem Rohrleitungsinhalt zwischen Abgang des Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle von mehr als drei Litern,
Ein- und Zweifamilienhäuser unterfallen nicht der Untersuchungspflicht.
Im Fall des Erreichens des technischen Maßnahmewertes für Legionellen (100 KBE/100 ml) in Warmwasserinstallationen (Großanlagen) hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Installation gem. §51 TrinkwV unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Ggf. sind weiterführende Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr fristgerecht einzuleiten oder durchzuführen.
Gerne unterstützen wir Sie im Fall einer Legionellenkontamination bei der Erstellung der entsprechenden Gefährdungsanalyse, der Maßnahmenplanung sowie der Kommunikation mit dem zuständigen Gesundheitsdienst.
Unser Wasserlabor ist vom Niedersächsischen Landesgesundheitsamt als Untersuchungsstelle anerkannt und führt die Untersuchungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch.